Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) — und seitdem ist bei vielen B2B-Händlern, Werbeartikel-Anbietern und Veredelungs-Betrieben die Verunsicherung groß. Was muss ich konkret tun? Welche Pflichten habe ich als Wiederverkäufer? Werde ich womöglich selbst zum „Hersteller" im Sinne des Gesetzes, sobald ich ein Logo aufsticke? Und wie schütze ich mich vor Abmahnungen?
In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten GPSR-Punkte speziell für den Workwear- und Textilveredelungs-Bereich. Verständlich, ohne Juristendeutsch, mit konkreten Handlungsempfehlungen für B2B-Wiederverkäufer.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist eine fachliche Übersicht aus Praxissicht. Eine verbindliche Rechtsberatung ersetzt er nicht — bei konkreten Einzelfällen sollten Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder Ihre IHK konsultieren.
Worum geht es bei der GPSR überhaupt?
Die General Product Safety Regulation (Verordnung (EU) 2023/988), kurz GPSR, ist die Nachfolgerin der alten EU-Produktsicherheitsrichtlinie von 2001. Sie wurde geschrieben, um den modernen Onlinehandel, globale Lieferketten und neue Vertriebsformen zu erfassen — und sie greift seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Der Grundgedanke ist einfach: Jedes Verbraucherprodukt, das in der EU verkauft wird, muss sicher sein — und der Käufer muss klar erkennen können, wer dafür verantwortlich ist. Daraus leiten sich umfangreiche Informations-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten ab. Bei Verstoßen drohen Abmahnungen, Bußgelder und im Extremfall Rückrufe.
Gilt GPSR überhaupt für B2B-Workwear?
Das ist eine der häufigsten Fragen — und die Antwort ist klar: Ja, in den allermeisten Fällen. Die GPSR macht ausdrücklich keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Verkäufen, sofern das Produkt „vernünftigerweise vorhersehbar" auch von Verbrauchern genutzt werden könnte.
Konkret bedeutet das: Ein Polo-Shirt, eine Cap, eine Softshelljacke, ein T-Shirt — selbst wenn Sie diese im reinen B2B-Geschäft an Firmen verkaufen — fällt unter die GPSR. Begründung: Der Mitarbeiter, der das Polo trägt, ist letztlich Endverbraucher. Theoretisch könnte er das Polo auch privat tragen. Damit greift die Verordnung.
Anders sieht es nur aus, wenn ein Produkt ausschließlich für gewerbliche Verwendung bestimmt ist und Verbraucher es vernünftigerweise nicht nutzen würden. Bei der überwiegenden Mehrheit der Workwear- und Corporate-Wear-Artikel ist das aber nicht der Fall.
Die wichtigsten Pflichten für Händler im Überblick
Die GPSR unterscheidet zwischen drei Hauptrollen: Hersteller, Importeur (Einführer) und Händler. Welche Rolle Sie einnehmen, hängt davon ab, wie Sie die Ware in den Markt bringen. Die Pflichten unterscheiden sich erheblich.
Wenn Sie reiner Händler sind
Reiner Händler ist, wer die Ware unverändert weiterverkauft — beispielsweise als Werbeartikel-Händler, der Polos einer bekannten Marke direkt an Firmenkunden weitergibt, ohne sie zu verändern. Ihre wichtigsten Pflichten:
- Sicherstellen, dass die Herstellerkennzeichnung am Produkt vorhanden ist. Jedes Produkt muss Hersteller (oder EU-Bevollmächtigten) mit vollständigen Kontaktdaten erkennen lassen — typischerweise auf dem Etikett.
- Sicherstellen, dass eine Produktnummer/Modellbezeichnung am Produkt sichtbar ist.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in der Landessprache vorliegen — bei deutschem Markt also auf Deutsch.
- Alle Pflichtangaben müssen im Online-Produktangebot sichtbar sein — nicht nur auf dem Produkt selbst. Genau hier fallen viele Onlineshops durch.
- Bei Kenntnis von einem unsicheren Produkt: Hersteller und ggf. Behörde informieren.
Wenn Sie zum Hersteller werden
Hier wird es für Werbeartikel- und Veredelungs-Händler spannend. Sobald Sie ein Produkt unter eigener Marke vermarkten oder es „wesentlich verändern", werden Sie selbst zum Hersteller im Sinne der GPSR — mit allen daraus folgenden Pflichten.
Konkrete Fälle aus dem Workwear-Alltag:
- Sie kaufen Rohware ein und verkaufen sie unter Ihrer eigenen Marke → Sie sind Hersteller.
- Sie verändern das Produkt sicherheitsrelevant (z.B. Sie nähen Reflektoren auf, ändern PSA-Funktion) → Sie sind Hersteller.
- Sie sticken oder bedrucken lediglich ein Logo auf, ohne die Funktion oder Sicherheit zu verändern → Sie sind in der Regel kein Hersteller (aber: trotzdem haben Sie als Händler die Pflicht, die Herstellerinformationen weiterzugeben).
Das Auftringen eines Logos durch Stickerei oder DTF-Druck gilt nach gängiger Auslegung nicht als „wesentliche Veränderung", solange dabei keine sicherheitsrelevanten Funktionen verändert werden. Wenn Sie also ein Polo besticken, das schon Pflichtetikett und Herstellerinfos hat, bleiben diese Angaben erhalten und Sie sind weiter „nur" Händler.
Achtung jedoch: Wer aus Rohware unter eigener Marke ein eigenes Produkt entstehen lässt (z.B. ein „No-Name"-T-Shirt unter eigenem Label etikettiert und vermarktet), wird automatisch Hersteller — mit weitreichenden Pflichten:
- Eigene Risikobewertung erstellen und dokumentieren
- Technische Unterlagen vorhalten (auf Behördenanfrage vorlegbar)
- Eigene Kennzeichnung mit Kontaktdaten anbringen
- Beschwerdeportal einrichten und internes Beschwerderegister führen
- Bei Unfällen über das Safety Business Gateway melden
Wenn Sie aus dem EU-Ausland importieren
Wenn Sie Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern (China, Türkei, UK, USA) beziehen, gelten Sie als Importeur — auch wenn Sie nur Wiederverkäufer sind. Dann müssen Sie als Importeur sicherstellen, dass die Herstellerpflichten erfüllt sind, und Ihre eigenen Kontaktdaten am Produkt anbringen.
Tipp: Die einfachste Lösung ist, ausschließlich bei EU-Lieferanten einzukaufen, die bereits GPSR-konform liefern. Damit bleibt der größte Teil der Verantwortung beim Lieferanten — und Sie haben deutlich weniger Aufwand.
Was muss konkret im Online-Shop stehen?
Hier liegt aktuell der größte Schmerzpunkt — und das Hauptrisiko für Abmahnungen. Die GPSR verlangt, dass folgende Pflichtangaben direkt im Produktangebot sichtbar sind, also auf der Produktdetailseite:
- Name und Kontaktdaten des Herstellers (Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Webadresse)
- Bei Importprodukten: zusätzlich Name und Kontaktdaten des Importeurs oder EU-Bevollmächtigten
- Modell-, Chargen- oder Seriennummer des Produkts
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Landessprache (sofern erforderlich)
- Ein Produktbild, das die Identifikation ermöglicht
Diese Angaben dürfen nicht nur in einer pauschalen Fußzeile oder einem Sammel-Link stehen. Sie müssen pro Produkt erkennbar sein. Genau hier scheitern viele kleine Shops.
Praxistipp: Wie Sie es im Shopify-Shop sauber lösen
Wer mit Shopify arbeitet, sollte die GPSR-Pflichtangaben am besten in einem strukturierten Bereich der Produktseite pflegen — entweder als zusätzlicher Beschreibungsblock, als Custom Metafield oder über ein speziell dafür gebautes Template. Wichtig ist nur: Die Angaben müssen ohne Klick auf der Produktseite sichtbar sein.
Für Massendaten (etwa ganze Sortimente von Lieferanten) sind CSV-Imports und automatisierte Befüllungen sinnvoll. Wer das in unserem Shop bei stickpromo.de sehen möchte: Wir haben für unsere Payper-Artikel jede Produktseite mit den vollständigen Pflichtangaben ausgestattet — als Referenz, wie es aussehen sollte.
Die häufigsten Fallstricke bei B2B-Workwear
Fallstrick 1: Herstellerangaben fehlen am Produktangebot. Auch wenn das Etikett am Polo selbst alles enthält — die GPSR will diese Infos zusätzlich im Online-Angebot sehen. Ein häufiger Abmahngrund.
Fallstrick 2: Englische Sicherheitsinformationen. Wer auf Deutschland liefert, braucht die Pflichtangaben auf Deutsch. Englische Original-Texte vom Hersteller reichen nicht.
Fallstrick 3: „Wir verkaufen ja nur B2B." Wie oben beschrieben — das schützt in den meisten Fällen nicht. Sobald ein Verbraucher das Produkt nutzen könnte, gilt die GPSR.
Fallstrick 4: Eigenmarken ohne ausreichende Dokumentation. Wer ein No-Name-Produkt mit eigenem Label vermarktet, wird zum Hersteller — und braucht Risikobewertung, technische Dokumentation, Beschwerdeprozess. Das wird oft unterschätzt.
Fallstrick 5: Importe aus dem UK. Seit Brexit ist UK Drittland. Wer Workwear direkt aus dem UK importiert, ist Importeur im Sinne der GPSR und übernimmt entsprechende Pflichten — egal ob der Lieferant „britisch" wirkt.
Fallstrick 6: Altbestände. Produkte, die nachweislich vor dem 13.12.2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne GPSR-Anpassung verkauft werden. Aber: Der Nachweis muss im Zweifel erbracht werden. Und das ist bei vielen Wiederverkäufern unmöglich, weil die Lieferkette nicht so genau dokumentiert ist.
So machen wir es bei stickpromo.de
Wir haben für unsere Sortimente einen klaren Compliance-Prozess etabliert:
- Ausschließlich EU-Lieferanten mit etablierter GPSR-Konformität (etwa Payper aus Italien, Daiber aus Deutschland, B&C aus Belgien etc.)
- Pflichtangaben auf jeder Produktseite — Herstellerinformationen, Modellnummer, Pflegehinweise, ggf. Warnhinweise
- Veredelung dokumentiert als nicht-wesentliche Änderung (Logo-Stickerei und DTF-Druck verändern keine Sicherheitsfunktion)
- Lieferanten-Dokumente archiviert, sodass Behördenanfragen jederzeit beantwortbar sind
Für unsere B2B-Wiederverkäufer-Kunden bedeutet das: Wer bei uns einkauft, bekommt GPSR-konforme Workwear inklusive aller erforderlichen Dokumentation und Herstellerangaben. Das spart Ihnen erheblichen Compliance-Aufwand und reduziert das Abmahnrisiko spürbar.
Checkliste: So prüfen Sie Ihren eigenen Shop in 10 Minuten
Eine schnelle Selbstprüfung, ob Sie gut aufgestellt sind:
- Öffnen Sie eine zufällige Produktseite in Ihrem Shop.
- Ist der Name des Herstellers sofort sichtbar (ohne Klick)?
- Sind Kontaktdaten des Herstellers (Adresse, E-Mail oder Web) sichtbar?
- Ist eine Modell- oder Artikelnummer erkennbar?
- Sind Pflegehinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch verfügbar?
- Falls Importprodukt: Sind Importeurs-Daten ergänzt?
- Können Sie auf Anfrage einer Behörde innerhalb weniger Tage Lieferanten-Dokumente vorlegen?
- Verfügen Sie über ein Beschwerde-Postfach (E-Mail oder Telefon), das auf der Website auffindbar ist?
Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Nein" beantworten müssen, besteht Handlungsbedarf. Im günstigsten Fall ist es eine kosmetische Anpassung am Shop. Im ungünstigen Fall fehlen Daten von Lieferanten, die nachgepflegt werden müssen.
FAQ — Häufig gestellte Fragen
Werde ich zum Hersteller, wenn ich ein Logo auf ein Polo sticke?
In der Regel nein — solange Sie das Polo eines Markenherstellers besticken und keine sicherheitsrelevante Funktion verändern, bleiben Sie Händler. Die Herstellerangaben des Polo-Lieferanten bleiben gültig.
Was ist, wenn ich No-Name-Ware unter eigener Marke veredle?
Dann werden Sie zum Hersteller im Sinne der GPSR — mit allen Pflichten (Risikobewertung, Dokumentation, eigene Kennzeichnung). Das ist deutlich aufwändiger und sollte gut überlegt sein.
Reicht es, wenn der Hersteller auf dem Etikett genannt ist?
Nein. Die Herstellerangaben müssen zusätzlich im Online-Produktangebot sichtbar sein. Etikett allein reicht nicht.
Was passiert bei einem Verstoß?
In der Praxis sind die ersten Folgen meist wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstoßen drohen Bußgelder und im Extremfall Verkaufsverbote.
Gilt die GPSR auch für Produkte, die schon vor dem 13.12.2024 im Lager waren?
Produkte, die nachweislich vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Anpassung verkauft werden. Die Beweislast liegt aber bei Ihnen. Bei lange im Lager liegender Ware ohne saubere Doku ist das Risiko, dass der Nachweis nicht gelingt.
Brauche ich einen EU-Bevollmächtigten?
Nur, wenn Sie als außerhalb der EU ansässiger Hersteller agieren oder Produkte aus Drittländern als Importeur in Verkehr bringen. Wer nur als deutscher Händler EU-Ware weiterverkauft, braucht keinen.
Wo bekomme ich verbindliche Rechtsberatung?
Bei spezialisierten Anwaltskanzleien (z.B. IT-Recht-Kanzlei, Händlerbund) oder Ihrer örtlichen IHK. Die EU-Kommission bietet auf der Safety Gate-Plattform ebenfalls Informationen.
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